AGBs

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) der Firma NEHER DIA GmbH & Co. KG, Ostrach-Einhart.

 

§ 1 Allgemeine Regelung

  1. Unsere AGB gelten nur im Rahmen von kaufmännischen Geschäftsbeziehungen. Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor.
  2. Im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für Nach- und Folgebestellungen.
  3. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden sind schriftlich niederzulegen oder schriftlich zu bestätigen.

§ 2 Angebote, Unterlagen

  1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
  2. Sämtliche Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder die produktbezogenen Unterlagen, die ein „Know How“ beinhalten, verbleiben in unserem Eigentum und unterliegen dem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise gelten grundsätzlich „ab Werk“, Verpackungs- und eventl. Transportkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Wir berechnen die gesetzl. Mwst. in der Höhe, die am Tag der Rechnungsstellung auszuweisen ist.
  3. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlungsfällig. Ist ein Skonto ausdrücklich vereinbart, so kann dies nur in Anspruch genommen werden, wenn unsere Rechnung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ausgeglichen wird, für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Geldeingang bei uns an.
  4. Gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur dann mit eigenen Ansprüchen aufrechnen, wenn diese Ansprüche des Kunden unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist und aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  5. Wir sind berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten.

§ 4 Lieferung

  1. Grundsätzlich erfolgt die Lieferung der Ware ab Werk. Wenn die Ware verschickt wird, erfolgt dies auf Kosten und Risiko des Kunden.
  2. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies nicht aufgrund des Vertragsinhaltes für den Kunden unzumutbar ist.
  3. Wenn ein Lieferzeitpunkt vereinbart ist, dann sind wir nur daran gebunden, wenn der Kunde rechtzeitig und ordnungsgem. alle technischen Fragen, die wir ihm gestellt haben, unverzügl. beantwortet hat.
  4. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten oder kommt er mit seinen Verpflichtungen in Verzug, so sind wir berechtigt, den uns daraus entstandenen Schaden beim Kunden geltend zu machen.
  5. Können wir einen Liefertermin aufgrund höherer Gewalt (unvorhersehbares Ereignis, auf das wir keinen Einfluss haben) nicht einhalten, dann verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer des unvorhersehbaren Ereignisses samt seiner Auswirkungen.
  6. Wenn wir ohne Verschulden selbst nicht rechtzeitig mit der für den Vertrag erforderlichen Ware beliefert werden, werden wir von unserer Lieferverpflichtung befreit, es sei denn, wir können zu zumutbaren Bedingungen bei anderen Lieferanten Ersatzware beschaffen.
  7. Grundsätzlich haften wir bei Lieferverzug nach den gesetzl. Vorschriften unter Berücksichtigung von § 8 dieser AGB mit folgender Maßgabe:     Uneingeschränkt haften wir bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei Garantieübernahmen. Im übrigen haften wir für  einfache und leichte Fahrlässigkeit bei Verzugsschäden in der Weise begrenzt, dass der Kunde für jede vollendete Woche des Verzugs 0,3%, insgesamt jedoch max. 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen kann, den er verzugsbedingt nur verspätet einsetzen kann. Das Rücktrittsrecht wird durch diese Vorschriften nicht berührt.
  8. Nimmt der Kunde die Ware nicht fristgerecht ab, sind wir berechtigt, dem Kunden den Aufwand für die Lagerung zu berechnen, der entsteht, nachdem der Kunde an die Abnahme der Leistung erinnert wurde. Diese Lagerkosten können wir konkret berechnen, sie betragen aber mind. 0,5% des Preises der betroffenen Ware, höchstens jedoch 5% des Gesamtpreises. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass geringere oder überhaupt keine Lagerkosten entstanden sind.

 § 5 Gefahrübergang 

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden ab dem Zeitpunkt über, ab dem wir die Ware zur Abholung oder Verschickung im Werk bereit gestellt haben.

 § 6 Mängelhaftung

  1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorhanden ist, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, das der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  4. Wir haften insbesondere auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz.
  5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 7 Rechtsmängel und Rechte Dritter

  1. Es ist unsere Verpflichtung, die Lieferung am Erfüllungsort frei von gewerbl. Schutzrechten und Urheberrechte Dritter zu erbringen. Unsere Haftung ist beschränkt auf den in § 6 III festgelegten Frist. Eine Haftung unsererseits entfällt ganz, wenn der Kunde durch spezielle Vorgaben die Ursache für die Verletzung Dritter gesetzt hat. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde unsere Lieferung verändert oder im Zusammenhang mit nicht von uns gelieferten Produkten einsetzt und es dadurch zur Verletzung Rechte Dritter kommt.

§ 8 Weitergehende Haftung 

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalte

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt. In diesen Handlungen oder der Pfändung der gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf unser Verlangen für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab. 
  3. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschl. USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  6. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
  7. Zur Sicherung unserer Forderungen tritt der Kunde auch alle ihm gegenüber Dritten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab, welche ihm durch Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  9. Soweit das Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, können wir alle Rechte ausüben, die wir am Liefergegenstand vorbehalten können. Der Kunde ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechts am Liefergegenstand treffen wollen.

§ 10 Rückgabeverpflichtung

  1. Soweit dem Kunden das gelieferte Werkzeug mit der Maßgabe überlassen wird, dass er verpflichtet ist, nach Nutzung des Werkzeuges den Grundkörper wieder an uns zurückzugeben, so hat diese Rückgabe natürlich in unbeschädigter Form zu erfolgen. Soweit diese Rückgabevereinbarung mit dem Kunden Vertragsinhalt geworden ist, gelten die Regelungen von § 1 – § 8 und § 11 dieser AGB entsprechend. Hinzu kommen folgende Regeln:
  • Sollte der Kunde nach Nutzung des Werkzeuges den Grundkörper nicht zurückgeben, ist er zum Wertersatz verpflichtet, wenn eine von uns gesetzte Frist zur Rückgabe des Grundkörpers hat ungenutzt verstreichen lassen. Es ist dann der angemessene Wert des Grundkörpers vom Kunden an uns zu erstatten. 
  • Sollte ein Grundkörper bei der Rückgabe beschädigt sein, sind wir nicht verpflichtet, den Grundkörper dem Kunden zur Reparatur zur Verfügung zu stellen, sondern wir sind berechtigt, den Reparaturaufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen; liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, hat der Kunde Wertersatz gem. Abs. 1 dieser Vorschrift zu leisten.
  • Werden die Werkzeuge nicht innerhalb angemessener Frist nach Lieferung von dem Kunden benutzt und zurückgegeben, sind wir berechtigt, nach entsprechender Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 

  1. Als Erfüllungsort hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus der Vertragsbeziehung gilt der Sitz unseres Unternehmens.
  2. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist je nach Streitwerthöhe das Amtsgericht Bad Saulgau oder das Landgericht Ravensburg als Gerichtsstand ausschließlich vereinbart.
  3. Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch, im Vertragsverhältnis zwischen uns und unserem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

 

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) der Firma NEHER PLUS GmbH.

 

§ 1 Allgemeine Regelung

  1. Unsere AGB gelten nur im Rahmen von kaufmännischen Geschäftsbeziehungen. Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor.
  2. Im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für Nach- und Folgebestellungen.
  3. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden sind schriftlich niederzulegen oder schriftlich zu bestätigen.

§ 2 Angebote, Unterlagen

  1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
  2. Sämtliche Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder die produktbezogenen Unterlagen, die ein „Know How“ beinhalten, verbleiben in unserem Eigentum und unterliegen dem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise gelten grundsätzlich „ab Werk“, Verpackungs- und eventl. Transportkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Wir berechnen die gesetzl. Mwst. in der Höhe, die am Tag der Rechnungsstellung auszuweisen ist.
  3. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlungsfällig. Ist ein Skonto ausdrücklich vereinbart, so kann dies nur in Anspruch genommen werden, wenn unsere Rechnung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ausgeglichen wird, für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Geldeingang bei uns an.
  4. Gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur dann mit eigenen Ansprüchen aufrechnen, wenn diese Ansprüche des Kunden unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist und aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  5. Wir sind berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten.

§ 4 Lieferung

  1. Grundsätzlich erfolgt die Lieferung der Ware ab Werk. Wenn die Ware verschickt wird, erfolgt dies auf Kosten und Risiko des Kunden.
  2. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies nicht aufgrund des Vertragsinhaltes für den Kunden unzumutbar ist.
  3. Wenn ein Lieferzeitpunkt vereinbart ist, dann sind wir nur daran gebunden, wenn der Kunde rechtzeitig und ordnungsgem. alle technischen Fragen, die wir ihm gestellt haben, unverzügl. beantwortet hat.
  4. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten oder kommt er mit seinen Verpflichtungen in Verzug, so sind wir berechtigt, den uns daraus entstandenen Schaden beim Kunden geltend zu machen.
  5. Können wir einen Liefertermin aufgrund höherer Gewalt (unvorhersehbares Ereignis, auf das wir keinen Einfluss haben) nicht einhalten, dann verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer des unvorhersehbaren Ereignisses samt seiner Auswirkungen.
  6. Wenn wir ohne Verschulden selbst nicht rechtzeitig mit der für den Vertrag erforderlichen Ware beliefert werden, werden wir von unserer Lieferverpflichtung befreit, es sei denn, wir können zu zumutbaren Bedingungen bei anderen Lieferanten Ersatzware beschaffen.
  7. Grundsätzlich haften wir bei Lieferverzug nach den gesetzl. Vorschriften unter Berücksichtigung von § 8 dieser AGB mit folgender Maßgabe:     Uneingeschränkt haften wir bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei Garantieübernahmen. Im übrigen haften wir für  einfache und leichte Fahrlässigkeit bei Verzugsschäden in der Weise begrenzt, dass der Kunde für jede vollendete Woche des Verzugs 0,3%, insgesamt jedoch max. 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen kann, den er verzugsbedingt nur verspätet einsetzen kann. Das Rücktrittsrecht wird durch diese Vorschriften nicht berührt.
  8. Nimmt der Kunde die Ware nicht fristgerecht ab, sind wir berechtigt, dem Kunden den Aufwand für die Lagerung zu berechnen, der entsteht, nachdem der Kunde an die Abnahme der Leistung erinnert wurde. Diese Lagerkosten können wir konkret berechnen, sie betragen aber mind. 0,5% des Preises der betroffenen Ware, höchstens jedoch 5% des Gesamtpreises. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass geringere oder überhaupt keine Lagerkosten entstanden sind.

 § 5 Gefahrübergang 

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden ab dem Zeitpunkt über, ab dem wir die Ware zur Abholung oder Verschickung im Werk bereit gestellt haben.

 § 6 Mängelhaftung

  1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorhanden ist, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, das der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  4. Wir haften insbesondere auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz.
  5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 7 Rechtsmängel und Rechte Dritter

  1. Es ist unsere Verpflichtung, die Lieferung am Erfüllungsort frei von gewerbl. Schutzrechten und Urheberrechte Dritter zu erbringen. Unsere Haftung ist beschränkt auf den in § 6 III festgelegten Frist. Eine Haftung unsererseits entfällt ganz, wenn der Kunde durch spezielle Vorgaben die Ursache für die Verletzung Dritter gesetzt hat. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde unsere Lieferung verändert oder im Zusammenhang mit nicht von uns gelieferten Produkten einsetzt und es dadurch zur Verletzung Rechte Dritter kommt.

§ 8 Weitergehende Haftung 

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalte

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt. In diesen Handlungen oder der Pfändung der gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf unser Verlangen für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab. 
  3. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschl. USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  6. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
  7. Zur Sicherung unserer Forderungen tritt der Kunde auch alle ihm gegenüber Dritten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab, welche ihm durch Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  9. Soweit das Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, können wir alle Rechte ausüben, die wir am Liefergegenstand vorbehalten können. Der Kunde ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechts am Liefergegenstand treffen wollen.

§ 10 Rückgabeverpflichtung

  1. Soweit dem Kunden das gelieferte Werkzeug mit der Maßgabe überlassen wird, dass er verpflichtet ist, nach Nutzung des Werkzeuges den Grundkörper wieder an uns zurückzugeben, so hat diese Rückgabe natürlich in unbeschädigter Form zu erfolgen. Soweit diese Rückgabevereinbarung mit dem Kunden Vertragsinhalt geworden ist, gelten die Regelungen von § 1 – § 8 und § 11 dieser AGB entsprechend. Hinzu kommen folgende Regeln:
  • Sollte der Kunde nach Nutzung des Werkzeuges den Grundkörper nicht zurückgeben, ist er zum Wertersatz verpflichtet, wenn eine von uns gesetzte Frist zur Rückgabe des Grundkörpers hat ungenutzt verstreichen lassen. Es ist dann der angemessene Wert des Grundkörpers vom Kunden an uns zu erstatten. 
  • Sollte ein Grundkörper bei der Rückgabe beschädigt sein, sind wir nicht verpflichtet, den Grundkörper dem Kunden zur Reparatur zur Verfügung zu stellen, sondern wir sind berechtigt, den Reparaturaufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen; liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, hat der Kunde Wertersatz gem. Abs. 1 dieser Vorschrift zu leisten.
  • Werden die Werkzeuge nicht innerhalb angemessener Frist nach Lieferung von dem Kunden benutzt und zurückgegeben, sind wir berechtigt, nach entsprechender Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 

  1. Als Erfüllungsort hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus der Vertragsbeziehung gilt der Sitz unseres Unternehmens.
  2. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist je nach Streitwerthöhe das Amtsgericht Bad Saulgau oder das Landgericht Ravensburg als Gerichtsstand ausschließlich vereinbart.
  3. Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch, im Vertragsverhältnis zwischen uns und unserem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: Januar 2023

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) der Firma NEHER PLUS GmbH.

 

§ 1 Allgemeine Regelung

  1. Unsere AGB gelten nur im Rahmen von kaufmännischen Geschäftsbeziehungen. Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor.
  2. Im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für Nach- und Folgebestellungen.
  3. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden sind schriftlich niederzulegen oder schriftlich zu bestätigen.

§ 2 Angebote, Unterlagen

  1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
  2. Sämtliche Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder die produktbezogenen Unterlagen, die ein „Know How“ beinhalten, verbleiben in unserem Eigentum und unterliegen dem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise gelten grundsätzlich „ab Werk“, Verpackungs- und eventl. Transportkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Wir berechnen die gesetzl. Mwst. in der Höhe, die am Tag der Rechnungsstellung auszuweisen ist.
  3. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlungsfällig. Ist ein Skonto ausdrücklich vereinbart, so kann dies nur in Anspruch genommen werden, wenn unsere Rechnung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ausgeglichen wird, für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Geldeingang bei uns an.
  4. Gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur dann mit eigenen Ansprüchen aufrechnen, wenn diese Ansprüche des Kunden unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist und aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  5. Wir sind berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten.

§ 4 Lieferung

  1. Grundsätzlich erfolgt die Lieferung der Ware ab Werk. Wenn die Ware verschickt wird, erfolgt dies auf Kosten und Risiko des Kunden.
  2. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies nicht aufgrund des Vertragsinhaltes für den Kunden unzumutbar ist.
  3. Wenn ein Lieferzeitpunkt vereinbart ist, dann sind wir nur daran gebunden, wenn der Kunde rechtzeitig und ordnungsgem. alle technischen Fragen, die wir ihm gestellt haben, unverzügl. beantwortet hat.
  4. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten oder kommt er mit seinen Verpflichtungen in Verzug, so sind wir berechtigt, den uns daraus entstandenen Schaden beim Kunden geltend zu machen.
  5. Können wir einen Liefertermin aufgrund höherer Gewalt (unvorhersehbares Ereignis, auf das wir keinen Einfluss haben) nicht einhalten, dann verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer des unvorhersehbaren Ereignisses samt seiner Auswirkungen.
  6. Wenn wir ohne Verschulden selbst nicht rechtzeitig mit der für den Vertrag erforderlichen Ware beliefert werden, werden wir von unserer Lieferverpflichtung befreit, es sei denn, wir können zu zumutbaren Bedingungen bei anderen Lieferanten Ersatzware beschaffen.
  7. Grundsätzlich haften wir bei Lieferverzug nach den gesetzl. Vorschriften unter Berücksichtigung von § 8 dieser AGB mit folgender Maßgabe:     Uneingeschränkt haften wir bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei Garantieübernahmen. Im übrigen haften wir für  einfache und leichte Fahrlässigkeit bei Verzugsschäden in der Weise begrenzt, dass der Kunde für jede vollendete Woche des Verzugs 0,3%, insgesamt jedoch max. 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen kann, den er verzugsbedingt nur verspätet einsetzen kann. Das Rücktrittsrecht wird durch diese Vorschriften nicht berührt.
  8. Nimmt der Kunde die Ware nicht fristgerecht ab, sind wir berechtigt, dem Kunden den Aufwand für die Lagerung zu berechnen, der entsteht, nachdem der Kunde an die Abnahme der Leistung erinnert wurde. Diese Lagerkosten können wir konkret berechnen, sie betragen aber mind. 0,5% des Preises der betroffenen Ware, höchstens jedoch 5% des Gesamtpreises. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass geringere oder überhaupt keine Lagerkosten entstanden sind.

 § 5 Gefahrübergang 

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden ab dem Zeitpunkt über, ab dem wir die Ware zur Abholung oder Verschickung im Werk bereit gestellt haben.

 § 6 Mängelhaftung

  1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorhanden ist, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, das der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  4. Wir haften insbesondere auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz.
  5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 7 Rechtsmängel und Rechte Dritter

  1. Es ist unsere Verpflichtung, die Lieferung am Erfüllungsort frei von gewerbl. Schutzrechten und Urheberrechte Dritter zu erbringen. Unsere Haftung ist beschränkt auf den in § 6 III festgelegten Frist. Eine Haftung unsererseits entfällt ganz, wenn der Kunde durch spezielle Vorgaben die Ursache für die Verletzung Dritter gesetzt hat. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde unsere Lieferung verändert oder im Zusammenhang mit nicht von uns gelieferten Produkten einsetzt und es dadurch zur Verletzung Rechte Dritter kommt.

§ 8 Weitergehende Haftung 

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalte

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt. In diesen Handlungen oder der Pfändung der gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf unser Verlangen für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab. 
  3. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschl. USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  6. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
  7. Zur Sicherung unserer Forderungen tritt der Kunde auch alle ihm gegenüber Dritten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab, welche ihm durch Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  9. Soweit das Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, können wir alle Rechte ausüben, die wir am Liefergegenstand vorbehalten können. Der Kunde ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechts am Liefergegenstand treffen wollen.

§ 10 Rückgabeverpflichtung

  1. Soweit dem Kunden das gelieferte Werkzeug mit der Maßgabe überlassen wird, dass er verpflichtet ist, nach Nutzung des Werkzeuges den Grundkörper wieder an uns zurückzugeben, so hat diese Rückgabe natürlich in unbeschädigter Form zu erfolgen. Soweit diese Rückgabevereinbarung mit dem Kunden Vertragsinhalt geworden ist, gelten die Regelungen von § 1 – § 8 und § 11 dieser AGB entsprechend. Hinzu kommen folgende Regeln:
  • Sollte der Kunde nach Nutzung des Werkzeuges den Grundkörper nicht zurückgeben, ist er zum Wertersatz verpflichtet, wenn eine von uns gesetzte Frist zur Rückgabe des Grundkörpers hat ungenutzt verstreichen lassen. Es ist dann der angemessene Wert des Grundkörpers vom Kunden an uns zu erstatten. 
  • Sollte ein Grundkörper bei der Rückgabe beschädigt sein, sind wir nicht verpflichtet, den Grundkörper dem Kunden zur Reparatur zur Verfügung zu stellen, sondern wir sind berechtigt, den Reparaturaufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen; liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, hat der Kunde Wertersatz gem. Abs. 1 dieser Vorschrift zu leisten.
  • Werden die Werkzeuge nicht innerhalb angemessener Frist nach Lieferung von dem Kunden benutzt und zurückgegeben, sind wir berechtigt, nach entsprechender Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 

  1. Als Erfüllungsort hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus der Vertragsbeziehung gilt der Sitz unseres Unternehmens.
  2. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist je nach Streitwerthöhe das Amtsgericht Bad Saulgau oder das Landgericht Ravensburg als Gerichtsstand ausschließlich vereinbart.
  3. Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch, im Vertragsverhältnis zwischen uns und unserem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: Januar 2023

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